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Covered Bonds

Die geplante Aktualisierung des delegierten Rechtsakts zur LCR löst den Covered Bonds Konflikt

Florian Hillenbrand

Florian Hillenbrand

Unicredit Bank AG

Eine spezifische Liquiditätssteuerung für Covered Bonds ist zweifelsohne sehr wichtig – das kommt zum Ausdruck in rechtlichen Entwicklungen in vielen Ländern und schließlich auch in der Covered Bond Richtlinie (180 Tage). Allerdings werden Covered Bonds von Banken emittiert, die ihrerseits der allgemeinen Bankenliquiditätsverordnung (LCR) unterliegen, die für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen gilt. Folglich führt die LCR-Verordnung dazu, dass Covered Bond Emittenten doppelte Liquiditätsanforderungen erfüllen müssen, da zwei getrennte Liquiditätspuffer, die aus Aktiva ähnlicher Qualität bestehen, gleichzeitig vorzuhalten sind. Insbesondere gibt es eine Überschneidung zwischen den beiden Liquiditätsanforderungen während der nächsten 30 Tage.

Die Covered Bond Verordnung trägt dem Rechnung, denn sie erlaubt Mitgliedsstaaten zu beschließen, dass die Liquiditätspufferanforderung für den Deckungsstock nur gilt, wenn keine andere Liquiditätsanforderung vorgeschrieben ist. Mit anderen Worten: Solange die LCR-Verordnung nicht festlegt, wie die Verbindung zur deckungsstockspezifischen Liquiditätssteuerung zu behandeln ist, wird die Anforderung eines deckungsstockspezifischen Liquiditätspuffers eher milde gehandhabt – sie kann faktisch sogar vorerst ausgesetzt werden.

Änderungen des Delegierten Rechtsakts zur LCR sollen Liquiditätspufferthemen angehen

Genau das wurde jedoch am 10. Februar veröffentlicht: Die EU-Kommission legte eine Endfassung des Entwurfs für einen Delegierten Rechtsakt zur LCR vor (offizielle Ergänzung zur Verordnung 575/2013).

In dieser Endfassung adressierte die EU-Kommission die wesentliche Herausforderung, dass – definitionsgemäß – Aktiva, die für die LCR-Deckung eingesetzt werden, unbelastet („unencumbered“) sein müssen. Diese Anforderung steht im Widerspruch dazu, dass Aktiva, die als Teil des Liquiditätspuffers gehalten werden, Teil des Deckungsstocks und folglich belastet („encumbered“) sind.

Die EU-Kommission löste diesen Gordischen Knoten mit dem Vorschlag, einen neuen Art. 7 2a) zur LCR einzufügen. Dem Vorschlag zufolge können mit bestimmten Einschränkungen liquide Aktiva, die als Teil des Liquiditätspuffers im Deckungspool gehalten werden, als unbelastet „angesehen“ werden. Mit anderen Worten: Liquide Aktiva im Deckungsstock, die alle qualitativen Kriterien der Delegierten Verordnung zur LCR erfüllen, könnten sowohl im Deckungsstockliquiditätspuffer als auch im LCR-Liquiditätspuffer angerechnet werden. Die Anrechnung wäre jedoch begrenzt bis zur Summe der liquiden Aktiva im Deckungspool, die zur Deckung der Netto-Liquiditätsabflüsse aus dem Covered Bond Programm erforderlich sind.

Bei der Analyse der praktischen Anwendung von Art. 7 2a) ist zu berücksichtigen, dass der Liquiditätspuffer auf den Netto-Mittelströmen der nächsten 180 Tage beruht, während die LCR nur auf die nächsten 30 Kalendertage abzielt. Wir verstehen Absatz 2a so, dass Covered Bond Emittenten nun zwei Puffer berechnen müssen – einen für 30 und einen für 180 Tage. Das liegt daran, dass der neue Art. 7 2a) die LCR-Anrechnung liquider Aktiva im Deckungsstock nur bis zur Höhe der Netto-Liquiditätsabflüsse zulässt. Eine volle Anrechnung des gesamten 180-Tage-Liquiditätspuffers würde zu einer überhöhten LCR führten, da der LCR-Definition zufolge den Aktiva keine Abflüsse gegenüberstehen.

Weitere Herausforderungen infolge eines vollständigen Spezialbankmodells

Die EU-Kommission musste jedoch einen weiteren Aspekt der Gegenüberstellung von LCR und Liquiditätspuffer angehen: In einigen Covered Bond Systemen, z.B. in Frankreich, Norwegen und Irland, besteht die emittierende Gesellschaft praktisch gänzlich aus Deckungswerten. Da der Emittent eine Bank ist, muss er auch die LCR-Anforderungen erfüllen und sich daher unter Umständen auf die liquiden Aktiva im Deckungspool stützen, die über die Deckung der Nettoabflüsse der nächsten 30 Tage hinausgehen – ein Ansatz, der Art. 7 2a) widersprechen würde. Um auch für diese Emittenten eine gangbare Lösung zu finden, führt die EU-Kommission Art. 7 2b) ein, der dieser Emittentengruppe erlaubt, auch Aktiva, die nach Art. 7 2a) ausgeschlossen wären, als LCR-Deckung anzurechnen (zusätzliche Anforderungen sind zu erfüllen).

Belastung/Encumbrance war ein Problem – Monetisierung das andere

Die Anforderung, dass für die LCR-Deckung verwendete Aktiva unbelastet sein müssen (oder – wie soeben erläutert – als unbelastet angesehen werden müssen), ist nur eine Herausforderung, die die EU-Kommission angehen musste. Eine weitere war die Anforderung, dass Emittenten für die LCR-Anrechnung die Handelbarkeit der betreffenden Aktiva nachweisen mussten. Bei unbelasteten Aktiva ist das kein Problem. Bei Aktiva, die nur so behandelt werden, als seien sie unbelastet, aber de facto Teil des Deckungspools sind, wirft der Nachweis der Sekundärmarktliquidität jedoch zahlreiche administrative Probleme auf. Daher erlaubt die EU-Kommission, dass die Monetisierung bewiesen werden kann, wenn das Kreditinstitut regelmäßig und mindestens einmal jährlich liquide Aktiva monetisiert, die eine hinreichend repräsentative Stichprobe seiner Vermögenwerte im Deckungsstockliquiditätspuffer darstellen, ohne dass diese Aktiva Teil dieses Puffers sein müssen.

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